Die kurze Antwort: Abnutzung zahlt nicht der Mieter, Wünsche schon
Normale Abnutzung des Bodens muss der Mieter nicht bezahlen: Laufstraßen, Möbeldellen und ein Teppich, der nach Jahren grau wird, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB). Wünscht sich ein Mieter dagegen einen neuen Boden, bezahlt er ihn in der Regel selbst und braucht für alles, was fest verlegt wird, die Zustimmung des Vermieters. Beim Auszug muss er die Mietsache zurückgeben, eigenmächtige Veränderungen muss er in der Regel zurückbauen (§ 546 BGB). Das ist der Rahmen, Stand September 2026. Wir geben keine Rechtsberatung. Im Streitfall entscheiden Vermieter, Mieterverein, Anwalt oder Gericht, nicht der Betrieb, der den Boden verlegt.
Dieser Ratgeber sortiert, was belegt ist, und zeigt, wie Mieter, Vermieter und vermietende Eigentümer in Düsseldorf zu einem Boden kommen, über den später niemand streitet.
Wo Abnutzung aufhört und ein Schaden beginnt
Eine Laufstraße vom Sofa zur Balkontür, Dellen unter dem Esstisch und ausgeblichene Stellen in der Sonne entstehen durch Wohnen. Dafür muss der Mieter nach § 538 BGB nicht einstehen.
Schwieriger wird es bei Brandflecken, tiefen Kratzern von Möbeln ohne Filzgleiter oder Wasserflecken, die über Wochen unter einem Blumenkübel gewachsen sind. Wo hier die Grenze zum Schaden verläuft, ist Einzelfall. Portale und Ratgeber nennen gern feste Lebensdauern für Teppichböden, nach denen ein Abzug „neu für alt“ berechnet wird. Die Gerichte urteilen dazu aber uneinheitlich, deshalb nennen wir keine Jahreszahl.
Für die Übergabe hilft ein nüchterner Blick. Oft lässt sich ein müder Boden mit einer Grundreinigung, einem Zwischenschliff oder dem Tausch einzelner Paneele so herrichten, dass beide Seiten zufrieden sind. Wie das in kleinen Wohnungen mit häufigem Mieterwechsel aussieht, zeigt die Seite Bodenleger in Bilk. Was Grundreinigung und Einpflege leisten, steht unter Reinigung und Pflege.
Muss der Mieter beim Auszug das Parkett abschleifen?
In der Regel nicht. Nach übereinstimmenden Berichten über ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2010 (VIII ZR 48/09) gehört das Abschleifen und Versiegeln von Parkett nicht zu den Schönheitsreparaturen. Eine Formularklausel, die das dem Mieter auferlegt, ist danach unwirksam. Nach diesen Berichten reißt sie sogar die übrige Renovierungsklausel mit.
Für den Mieter heißt das nicht, dass jede Beschädigung folgenlos bleibt. Wer das Parkett über normale Nutzung hinaus beschädigt hat, bleibt in der Diskussion. Ob eine Klausel im eigenen Vertrag wirksam ist, prüft ein Mieterverein oder Anwalt.
Als Mieter selbst einen neuen Boden verlegen lassen
Der Wunsch ist verständlich: Im Wohnzimmer liegt seit Jahrzehnten ein Nadelfilz, in der Küche ein PVC mit Brandfleck, und der Vermieter sieht keinen Anlass zu erneuern. Dann hängt alles an zwei Fragen: Was erlaubt der Vermieter, und was passiert beim Auszug?
Schwimmend verlegte Klickböden liegen ohne feste Verbindung auf dem Untergrund. Sie werden in der Praxis meist wie Einrichtung behandelt und lassen sich beim Auszug wieder abnehmen. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung dazu gibt es nach unserem Stand nicht. Klick-Vinyl oder Laminat auf einer Unterlage sind deshalb der übliche Weg für Mieter. Wie die beiden Beläge sich unterscheiden, steht unter Vinylboden verlegen.
Verklebte Beläge verbinden sich mit dem Estrich. Das betrifft vollflächig verklebtes Vinyl, Linoleum oder Parkett. Hier brauchen Mieter in der Regel die Erlaubnis des Vermieters, sonst droht beim Auszug der Rückbau auf eigene Kosten. Und Rückbau heißt bei verklebten Belägen: Kleber entfernen, schleifen, oft spachteln.
Der alte Belag ist Sache der Absprache mit dem Vermieter. Ein ebener, fest liegender Altbelag kann manchmal unter dem neuen Klickboden bleiben, ein Teppich kann ausgebaut und eingelagert werden. Entsorgt wird er nur mit Zustimmung.
Die Höhe an den Türen ist die praktische Grenze. Ein Klickboden mit Unterlage trägt einige Millimeter auf. Klemmen danach die Zimmertüren, müssen sie gekürzt werden, und auch das ist eine Veränderung, über die man vorher sprechen sollte.
Wie wir das mit Mietern im Detail planen, steht auf der Seite Bodenleger in Rath. Dort liegt in vielen Mietwohnungen noch der Belag, den ein Vermieter vor Jahrzehnten gewählt hat.
Was vor dem Auftrag schriftlich feststehen sollte
Eine Mail mit Antwort genügt oft, ein Satz am Telefon nicht. Diese Punkte gehören in die Absprache zwischen Mieter und Vermieter:
- Belag und Verlegeart: etwa Klick-Vinyl schwimmend auf Unterlage, nicht verklebt.
- Umfang: welche Räume, ob Flur und Küche dazugehören.
- Alter Belag: bleibt darunter, wird eingelagert oder mit Zustimmung entsorgt.
- Auszug: Der neue Boden bleibt liegen oder wird zurückgebaut.
- Kosten: wer zahlt, und ob der Vermieter sich beteiligt.
- Türen: ob Zimmertüren gekürzt werden dürfen.
Unser schriftliches Angebot nennt Belag, Verlegeart und alle Positionen. Viele Vermieter wollen es vor der Zustimmung sehen, und das ist sinnvoll.
Ein Punkt wird oft vergessen: die Beteiligung des Vermieters. Manche Vermieter übernehmen einen Teil der Kosten, wenn der neue Boden beim Auszug liegen bleibt und die Wohnung damit aufgewertet ist. Andere bestehen auf dem Rückbau, weil sie den nächsten Belag selbst wählen wollen. Beides ist legitim, aber es sollte vor dem ersten Arbeitstag feststehen. Hilfreich sind außerdem Fotos vom alten Boden mit Datum. Sie zeigen beim Auszug, in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde, und ersparen eine Diskussion über Kratzer, die schon da waren.
Die vermietete Eigentumswohnung: Trittschall bleibt beim Eigentümer
In aufgeteilten Häusern gibt es eine dritte Partei: die Eigentümergemeinschaft. Tauscht ein Mieter den Teppich gegen Laminat und hört die Wohnung darunter plötzlich jeden Schritt, haftet gegenüber den anderen Eigentümern der vermietende Eigentümer. Das hat der Bundesgerichtshof am 26.06.2020 entschieden (V ZR 173/19). Die Sache kam übrigens aus Düsseldorf, Vorinstanz war das Landgericht Düsseldorf.
Maßstab ist nach diesem Urteil die DIN 4109 in der Fassung, die bei Errichtung des Hauses galt. Das gilt, solange nur der Belag getauscht und nicht in Estrich und Decke eingegriffen wird. Wer als Eigentümer vermietet, sollte deshalb bei jeder Zustimmung zum Belagwechsel die Trittschalldämmung mit festlegen. Die Einzelheiten stehen unter Trittschall in der Eigentumswohnung. Besonders spürbar ist das in Altbauten mit Holzbalkendecke, wie auf der Seite Bodenleger in Friedrichstadt beschrieben.
Vermieter zwischen zwei Mietern
Für Vermieter ist die Rechtslage einfacher, die Uhr dagegen enger. Der alte Mieter zieht am Monatsende aus, der neue kommt zwei Wochen später, und dazwischen soll der Boden neu sein.
Bewährt hat sich ein Besichtigungstermin noch vor dem Auszug. Dann steht das Material bereit, wenn die Wohnung leer ist. Für Mietwohnungen wählen Vermieter meist Klick-Vinyl oder Laminat mit hoher Nutzungsklasse, weil beide robust sind und sich einzelne Paneele später tauschen lassen. Wie wir solche Fristen takten, beschreibt die Seite Bodenleger in Heerdt.
Erfahrungswerte für die Arbeitskosten, brutto, ohne Material, Stand September 2026:
| Vorhaben | Arbeitskosten ohne Material |
|---|---|
| 20 m² Teppichboden, alter Teppich raus | 400–950 € |
| 40 m² Klick-Laminat, Untergrund frei | 850–1.700 € |
| 40 m² Klick-Vinyl, alter Teppich raus | 1.050–1.900 € |
| 70 m² Wohnung: alter Belag raus, spachteln, Klick-Vinyl | 2.150–3.900 € |
Die ganze 70-Quadratmeter-Wohnung ist meist in 3 bis 5 Arbeitstagen fertig. Der vollständige Ablauf steht unter Boden für die ganze Wohnung.
Wenn ein Wasserschaden den Boden ruiniert
In Mehrfamilienhäusern kommt der häufigste Schaden von oben oder aus der Wand: eine undichte Leitung, eine übergelaufene Waschmaschine. Laminat quillt an den Kanten, Parkett wölbt sich.
Als Mieter melden Sie den Schaden sofort dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Die Versicherungsfragen klären Eigentümer und Versicherer. Bevor ein neuer Boden auf nassen Estrich kommt, muss ein Fachbetrieb trocknen, und die Feuchte muss gemessen sein. Wie der Ablauf nach einem Wasserschaden aussieht, zeigt die Seite Bodenleger in Monheim am Rhein.
Alte Platten unter dem Teppich
Wer in einer Wohnung der 1950er bis 1970er Jahre den Teppich hebt, findet manchmal quadratische Kunststoffplatten. Darunter können Vinyl-Asbest-Platten sein, oft Floor-Flex genannt; sie enthalten laut Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg rund 20 Prozent Asbest. Solange sie fest liegen, geht davon in der Regel wenig aus. Herausbrechen oder Schleifen setzt Fasern frei.
Für Mieter gilt: nicht selbst anfangen und den Vermieter informieren. Er entscheidet als Eigentümer, ob eine Probe untersucht wird und wie es weitergeht. Mehr dazu unter Asbest und Teerkleber.
Steuer: auch Mieter können absetzen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt auch in der gemieteten Wohnung, wenn Sie selbst darin leben. 2026 sind nach § 35a EStG 20 Prozent der Arbeitskosten abziehbar, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung sind Rechnung und Überweisung, Material zählt nicht. Wir weisen den Lohnanteil auf der Rechnung getrennt aus.
Was wir in der Mietwohnung für Sie tun
Beim Aufmaß sehen wir uns den vorhandenen Belag und die Türhöhen an und schlagen einen Boden vor, der zur Absprache mit dem Vermieter passt. Für Mieter ist das meist ein schwimmender Klickboden, der sich später wieder abnehmen lässt. Das Angebot beschreibt die Verlegeart so, dass der Vermieter weiß, worauf er sich einlässt. Für Vermieter planen wir den Termin um Auszug und Neuvermietung herum.
Absprache zuerst, dann der Termin
Wenn die Zustimmung da ist oder Sie als Vermieter die nächste Übergabe planen, kommen wir zum kostenlosen Aufmaß. Sie bekommen einen Festpreis, den Sie auch dem Vermieter oder der Hausverwaltung vorlegen können.
Mieter wie Vermieter erreichen uns montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter 0231 989 43846. Ihre Wohnung können Sie uns auch im Formular auf dieser Seite beschreiben.
